Artikel 57
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Zitat in folgenden NormenGeschäftsordnung des Bundesrates
B. v. 23.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 134
Zitate in aufgehobenen TitelnGeschäftsordnung des Bundesrates
neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; aufgehoben durch § 49 B. v. 23.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 134
§ 7 GO-BR Stellung der Vizepräsidenten (vom 12.10.2007) ... Ein Fall der Verhinderung liegt auch vor, solange der Präsident des Bundesrates nach Artikel 57 des Grundgesetzes die Befugnisse des Bundespräsidenten wahrnimmt. (2) Die ...
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