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§ 57 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 57 Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis



(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Der Bescheid nach Absatz 1 wird durch die Einstellungsbehörde erteilt, wenn beim Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 das Bachelorstudium endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.

(3) 1Neben dem Bescheid erhalten die Anwärterinnen und Anwärter von der Einstellungsbehörde ein Dienstzeugnis. 2In dem Dienstzeugnis werden die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte angegeben.

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