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§ 57 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

§ 57 Bestehen der Zwischenprüfung



Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens zwei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

 
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