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§ 57c - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 57c Satzung für Qualitätskontrolle



(1) 1Die Wirtschaftsprüferkammer erlässt eine Satzung für Qualitätskontrolle; die Satzung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. 2Die Satzung und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 3Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. 4§ 57 Absatz 3a gilt entsprechend. 5Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. 6Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat bei der Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. 7Zu diesem Zweck hat ihm die Wirtschaftsprüferkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 8Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer die Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. 9Nach der Genehmigung sind die Satzung und deren Änderungen unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer zu veröffentlichen.

(2) Die Satzung für Qualitätskontrolle hat im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher zu regeln:

1.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Registrierung der Prüfer für Qualitätskontrolle sowie des Widerrufs der Registrierung nach § 57a Absatz 3 und 3a sowie nach § 63f Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

2.
Ausschlussgründe des Prüfers für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 4;

3.
das Verfahren nach den §§ 57a ff. innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer;

4.
die Mitteilungspflichten nach § 57a Absatz 1 Satz 3 und 4, die Risikoanalyse nach § 57a Absatz 2 Satz 4 und die Anordnung der Qualitätskontrolle nach § 57a Absatz 2 Satz 6;

5.
die Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle;

6.
Umfang und Inhalt der Qualitätskontrolle nach § 57a Absatz 2 Satz 3 und des Qualitätskontrollberichts nach § 57a Absatz 5;

7.
Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a Abs. 6 Satz 2;

8.
Umfang und Inhalt der speziellen Ausbildungsverpflichtung nach § 57a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, der in § 57a Absatz 3a genannten speziellen Fortbildung sowie den entsprechenden Aus- oder Fortbildungsnachweis.





 

Frühere Fassungen von § 57c WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.06.2023Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
vom 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 22 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 30.07.2020Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1403
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 255 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 06.09.2007Artikel 1 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 131 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 57c WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57c WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WPO Wirtschaftsprüferkammer (vom 17.06.2016)
... sowie bei dem Erlass von Berufsausübungsregelungen (§ 57 Abs. 3, § 57c ) in mittelbarer Staatsverwaltung tätig; die Zuständigkeit der ...
§ 57a WPO Qualitätskontrolle (vom 01.08.2021)
... Inhalt und zur Vereinheitlichung des Aufbaus des Qualitätskontrollberichts nach § 57c Absatz 2 Nummer 6 getroffene weitere Bestimmungen sind zu beachten. Sind von den Prüfern für ... nach Maßgabe der Satzung für Qualitätskontrolle ergänzt sein ( § 57c Absatz 2 Nummer 7 ). Von den Vorschlägen kann die Kommission für Qualitätskontrolle unter ...
§ 57e WPO Kommission für Qualitätskontrolle (vom 01.07.2021)
... festgestellt oder wurde die Qualitätskontrolle nicht nach Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung für Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die Kommission ...
§ 57g WPO Freiwillige Qualitätskontrolle (vom 17.06.2016)
... 57a Absatz 2 bis 6a und die §§ 57b bis 57e gelten entsprechend für die freiwillige Durchführung einer ...
§ 57h WPO Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände (vom 01.07.2021)
... § 57a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 5 und 5b bis 8, die §§ 57b bis 57d und 66a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 8, §§ ...
§ 66 WPO Rechtsaufsicht (vom 17.06.2016)
... Es kann unter anderem den Erlass der Satzungen nach § 57 Absatz 3 und § 57c Absatz 1 oder Änderungen dieser Satzungen anordnen und, wenn die Wirtschaftsprüferkammer ...
§ 66a WPO Abschlussprüferaufsicht (vom 16.03.2023)
... vor dem Erlass und vor Änderungen von Berufsausübungsregelungen (§ 57 Absatz 3 und § 57c ) die Stellungnahme der Abschlussprüferaufsichtsstelle einzuholen und dem Bundesministerium ...
§ 130 WPO Anwendung von Vorschriften des Gesetzes (vom 17.06.2016)
... als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterbleibt. (3) Die §§ 57a bis 57g gelten für die Qualitätskontrolle bei vereidigten Buchprüfern in eigener ...
§ 134 WPO Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten (vom 17.06.2016)
... ihre Tätigkeit nach Absatz 1 den Vorschriften der Qualitätskontrolle (§§ 57a bis 57g), der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit ...
Anlage 1 WPO (zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (vom 23.01.2024)
 
Zitat in folgenden Normen

Genossenschaftsgesetz (GenG)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
§ 63g GenG Durchführung der Qualitätskontrolle (vom 17.06.2016)
... sind § 57a Absatz 5, 5b, 6, 6a Satz 1 sowie Absatz 8, die §§ 57b bis 57e Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Aufbaus des Qualitätskontrollberichts nach § 57c Absatz 2 Nummer 6 getroffene weitere Bestimmungen sind zu beachten. Sind von den Prüfern ... nach Maßgabe der Satzung für Qualitätskontrolle ergänzt sein (§ 57c Absatz 2 Nummer 7). Von den Vorschlägen kann die Kommission für Qualitätskontrolle ... verlängert sich die Frist bis zur Rechtskraft des Urteils." 43. § 57c Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „nach ... festgestellt oder wurde die Qualitätskontrolle nicht nach Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung für Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die Kommission ... 46. In § 57g werden die Wörter „§ 57a Abs. 2 bis 6, §§ 57b bis 57f" durch die Wörter „§ 57a Absatz 2 bis 6a und die §§ 57b bis ... 57b bis 57f" durch die Wörter „§ 57a Absatz 2 bis 6a und die §§ 57b bis 57e" ersetzt. 47. § 57h wird wie folgt geändert: a) ... „§ 57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Satz 1 bis 9, Abs. 7 bis 8, §§ 57b bis 57d, § 66a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5" durch ... Wörter „§ 57a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 5 und 5b bis 8, die §§ 57b bis 57d und 66a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 8" ... werden. Es kann unter anderem den Erlass der Satzungen nach § 57 Absatz 3 und § 57c Absatz 1 oder Änderungen dieser Satzungen anordnen und, wenn die Wirtschaftsprüferkammer ... Erlass und vor Änderungen von Berufsausübungsregelungen (§ 57 Absatz 3 und § 57c ) die Stellungnahme der Abschlussprüferaufsichtsstelle einzuholen und dem Bundesministerium ... ihre Tätigkeit nach Absatz 1 den Vorschriften der Qualitätskontrolle (§§ 57a bis 57g), der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit ...
Artikel 7 APAReG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... sind § 57a Absatz 5, 5b, 6, 6a Satz 1 sowie Absatz 8, die §§ 57b bis 57e Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz ...

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... die Wörter „bei dem Erlass von Berufsausübungsregelungen (§ 57 Abs. 3, § 57c )" ersetzt. 4. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Achten" durch das Wort ... Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 57c Abs. 2 Nr. 6)" durch die Angabe „(§ 57c Abs. 2 Nr. 7)" ersetzt.  ... In Satz 2 wird die Angabe „(§ 57c Abs. 2 Nr. 6)" durch die Angabe „(§ 57c Abs. 2 Nr. 7)" ersetzt. bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:  ... „die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats" gestrichen. 37. § 57c Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:  ... festgestellt oder wurde die Qualitätskontrolle nicht nach Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung für Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die Kommission ... hat vor dem Erlass von Berufsausübungsregelungen (§ 57 Abs. 3, § 57c ) die Stellungnahme der Abschlussprüferaufsichtskommission einzuholen und dem ... 67 bis 127 sowie den Vorschriften der Qualitätskontrolle nach den §§ 57a bis 57g. Von der Durchführung einer Qualitätskontrolle kann abgesehen werden, wenn in ... 1, § 13b Satz 3, § 14 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 3 Satz 2, § 57c Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 61 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 22 NotBRMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... die Angabe „§ 59c Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 12. Dem § 57c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Nach der Genehmigung sind die Satzung und ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
Artikel 9 EStOffRLUG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... für Verbraucherschutz" gestrichen. 3. In § 57 Absatz 2 Nummer 11, § 57c Absatz 1 Satz 5 , § 75 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 sowie § 77 Absatz 2 Satz 1 ...

Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403
Artikel 4 VerhmRLUG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat." 3. § 57c Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 131 9. ZustAnpV Wirtschaftsprüferordnung
... Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 3 Satz 2, § 57c Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 61 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 255 10. ZustAnpV Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 4. In § 57c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die ...

Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Artikel 4 2. VerhmRLUG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... die folgenden Angaben ersetzt: „Anlage 1 (zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4 ) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen ... folgende Anlage 1 eingefügt: „Anlage 1 (zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4 ) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen ...