Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 58 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
|

§ 58 Abgabe der Diplomarbeit



(1) Der Termin für die Abgabe der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt festgelegt.

(2) Die Abgabe ist aktenkundig zu machen.

(3) 1Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu erklären, dass sie oder er

1.
die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und

2.
nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

2Die Form für die Erklärung kann vom Prüfungsamt vorgegeben werden.

(4) Wird die Diplomarbeit nach dem Abgabetermin abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.

Anzeige