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§ 58
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§ 58 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021
BGBl. I S. 4467
(
Nr. 69
); zuletzt geändert durch
Artikel 8
G. v. 12.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
Teil 3 Erlaubnisurkunde
§ 57
←
→
§ 59
§ 58 Ausstellung der Erlaubnisurkunde
§ 58 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
§ 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes
stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde aus.
(2) Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster der
Anlage 9
zu verwenden.
§ 57
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→
§ 59
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Zitierungen von
§ 58 MTAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTAPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 9 MTAPrV (zu § 58 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
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