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§ 59 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 59 Durchsuchung von Sachen



(1) 1Das Bundeskriminalamt kann eine Sache durchsuchen, wenn

1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 58 durchsucht werden darf,

2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,

3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,

4.
sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 2 genannten Orte aufhält,

5.
sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder

6.
sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet, die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 gefährdet ist

und die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist. 2§ 42 Absatz 1 bleibt unberührt.