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§ 59 - Gerichtskostengesetz (GKG)

neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 59 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung



1Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und für die Durchführung des Verteilungsverfahrens richten sich nach dem Betrag der festgesetzten Haftungssumme. 2Ist diese höher als der Gesamtbetrag der Ansprüche, für deren Gläubiger das Recht auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt wird, richten sich die Gebühren nach dem Gesamtbetrag der Ansprüche.



 

Zitierungen von § 59 GKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216
Artikel 4 VÜbEinkDG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... die Angabe „§ 57 oder § 58" durch die Angabe „§ 57, § 58 oder § 59 " ersetzt. 2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: ... 1513 wird im Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 58" die Angabe „oder § 59 " eingefügt. b) In Nummer 8401 wird im Gebührentatbestand die Angabe ... die Angabe „§ 57 oder § 58" durch die Angabe „§ 57, § 58 oder § 59 " ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 29 VRUG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz". c) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 59a Umsetzungsverfahren nach dem ... Wettbewerb darf der Streitwert 410.000 Euro nicht übersteigen." 8. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt: „§ 59a Umsetzungsverfahren nach ...