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§ 59 - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten



1Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. 2§ 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4, 6, 7a und 8 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 59 Gewerbeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 GewO Auskunft und Nachschau (vom 23.02.2018)
... § 38 Abs. 1 betreiben, 4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet oder abgeschlossen wurde oder 5. soweit diese einer gewerblichen ...
§ 60b GewO Volksfest
... die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt. (3) ...
§ 61 GewO Örtliche Zuständigkeit (vom 01.01.2023)
... die Rücknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in den §§ 55c, 59 und 60 genannten Aufgaben und für die Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist ...
§ 68 GewO Spezialmarkt und Jahrmarkt
... auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben ...
§ 145 GewO Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe (vom 28.05.2022)
... als Reisegewerbe ausübt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1 , durch die a) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 ...
§ 147c GewO Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten (vom 23.02.2018)
... Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) 1. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7c Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes eine Information ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfragt oder 2. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7c Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 1 GewOuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... In § 61 Satz 1 werden die Wörter „§§ 55c und 56 Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60" durch die Angabe „den §§ 55c, 59 und 60" ersetzt. 21. ... Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60" durch die Angabe „den §§ 55c, 59 und 60" ersetzt. 21. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 1 VersVertrRÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) 1. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7c Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes eine Information ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfragt oder 2. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7c Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ein ...

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 9 MEG II Änderung der Gewerbeordnung
... In Absatz 3 wird das Wort „selbständige" gestrichen. 10. Nach § 59 wird folgender § 60 eingefügt: „§ 60 Beschäftigte Personen ... 12. In § 61 Satz 1 wird die Angabe „§§ 55c, 56 Abs. 2 Satz 3 und § 59 " durch die Angabe „§§ 55c und 56 Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und ... § 59" durch die Angabe „§§ 55c und 56 Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60" ersetzt. 13. § 145 Abs. 3 ist wie folgt zu ändern:  ...