Das
Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 60c das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2016/1011" angefügt.
- 2.
- § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgender Buchstabe h wird angefügt:
- „h)
- nach den Artikeln 16, 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, nach Artikel 28 Absatz 2 sowie nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Weiterentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1)."
- 3.
- In § 36 Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365," die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/1011," eingefügt und werden die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder der Verordnung (EU) 2015/2365" durch die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365 oder der Verordnung (EU) 2016/1011" ersetzt.
- 4.
- § 60c wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2016/1011" angefügt.
- b)
- In Absatz 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) 2015/2365" ein Komma und die Wörter „Artikel 16 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/1011" eingefügt.
Artikel 26 2. FiMaNoG Inkrafttreten ... die Vorschriften nach Absatz 1 in Kraft treten. (3) Artikel 2 Nummer 1, 4 und 5, die Artikel 5 , 11 und 14 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. (4) Artikel 3a Nummer 2 Buchstabe b, ...