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§ 5 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1195 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2129-8-37 Umweltschutz
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§ 5 Spezifische Nachweise für netzentkoppelte Anlagen



(1) 1Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt zum Nachweis der Anrechnungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Unterlagen vor, aus denen hervorgeht:

1.
für welche Anlage die Regelung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 in Anspruch genommen werden soll,

2.
der Standort der Anlage,

3.
wie hoch die jährliche Produktionskapazität der Anlage ist,

4.
aus welchen Stromerzeugungsanlagen der Strom, der für die Herstellung des erneuerbaren Kraftstoffs nicht-biogenen Ursprungs eingesetzt wird, stammt und

5.
wie sichergestellt wird, dass der Strom aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs nicht aus dem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen wird.

2Sofern der Hersteller von der Regelung nach § 3 Absatz 4 Gebrauch machen will, muss aus den Unterlagen ersichtlich sein, ab welchem Zeitpunkt der Herstellung der Kraftstoffe die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 erfüllt sind. 3Änderungen zu den nach Satz 1 vorgelegten Unterlagen sind dem Umweltbundesamt durch den Hersteller unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Das Umweltbundesamt prüft anhand der vorgelegten Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort, ob die Angaben richtig und die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Das Umweltbundesamt teilt das Ergebnis der Prüfungen der Biokraftstoffquotenstelle sowie dem Hersteller mit. 3Die Mitteilung enthält für jede Anlage das Datum der Herstellung der Kraftstoffe, ab dem eine Anrechnung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs erfolgen kann.

(3) 1Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt jährlich spätestens bis zum 31. Januar vor:

1.
Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr hergestellte energetische Menge der Kraftstoffe nach Anlage 1 und

2.
eine Dokumentation der Notfälle nach § 3 Absatz 2 Satz 4.

2Abweichend von Satz 1 kann der Hersteller die Unterlagen auch für kürzere Zeiträume vorlegen.

(4) 1Das Umweltbundesamt prüft anhand der nach Absatz 3 vorgelegten Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort, ob die Angaben zutreffend und die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Das Umweltbundesamt informiert spätestens sechs Wochen nach Vorlage der Unterlagen sowohl die Biokraftstoffquotenstelle als auch den Hersteller über das Ergebnis der Prüfung und teilt dabei mit, welche Kraftstoffe die Anforderungen von § 3 Absatz 2 Satz 3 erfüllen.



 

Zitierungen von § 5 37. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 37. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 37. BImSchV Anrechnungsvoraussetzungen (vom 01.01.2021)
... Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch dann anrechenbar, wenn sie vor der Mitteilung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7 Absatz 1 Satz 4 hergestellt worden sind, aber erst danach in Verkehr gebracht ...