(1)
1Sind natürliche Personen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllen (Person im Sinne des
§ 2), allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt, so sind Einkünfte, mit denen diese Personen bei unbeschränkter Steuerpflicht nach den
§§ 7 bis 13 steuerpflichtig wären und die nicht ausländische Einkünfte im Sinne des
§ 34d des Einkommensteuergesetzes sind, diesen Personen zuzurechnen.
2Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so sind die Vermögenswerte der ausländischen Gesellschaft, deren Erträge bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des
§ 34d des Einkommensteuergesetzes wären, im Fall des
§ 4 dem Erwerb entsprechend der Beteiligung zuzurechnen.
(2) Das Vermögen, das den nach Absatz 1 einer Person zuzurechnenden Einkünften zugrunde liegt, haftet für die von dieser Person für diese Einkünfte geschuldeten Steuern.
(3)
§ 18 findet entsprechende Anwendung.
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G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2035
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417