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§ 5 - Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung (BautechKonAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 203
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-164 Berufliche Bildung
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§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Architektur,

b)
Ingenieurbau oder

c)
Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau sowie

3.
fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Durchführen von Bestandsaufnahmen,

2.
Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess,

3.
Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken,

4.
Modellieren des Bauprozesses in digitalen Informationsmodellen,

5.
Anfertigen technischer Zeichnungen,

6.
Erstellen von technischen Dokumenten und

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Architektur sind:

1.
Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken und

2.
Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase sowie die Objektbetreuung.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ingenieurbau sind:

1.
Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken und

2.
Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase.

(5) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau sind:

1.
Konstruieren von Bauelementen, Bauweisen und baulichen Infrastruktursystemen und

2.
Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Tiefbau,

2.
Verkehrswegebau oder

3.
Landschaftsbau.

3Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. 4Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle ein von Satz 2 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt sowie

5.
Anwenden von kollaborativen Arbeitsweisen mit am Projekt Beteiligten.

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Zitierungen von § 5 BautechKonAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BautechKonAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BautechKonAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 BautechKonAusbV Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme"
... Darstellungen anzufertigen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 5 Absatz 5 Satz 2 gewählte Einsatzgebiet zugrunde zu legen. (3) Die Prüfungsaufgaben ...
Anlage BautechKonAusbV (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin
...  1 Durchführen von Bestandsaufnahmen ( § 5 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Baustrukturen erkennen und aufnehmen b) Aufmaße aufnehmen und für ... der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess ( § 5 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Baustoffe nach ihren Eigenschaften anwendungs- bezogen unterscheiden und nach ... 3 Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken ( § 5 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Regeln, Vorschriften und mathematische Grundsätze umsetzen b) ... des Bauprozesses in digitalen Informationsmodellen ( § 5 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Bauwerksinformationen über den Planungs- und Ausführungsprozess ... 5 Anfertigen technischer Zeichnungen ( § 5 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Skizzen lesen, Skizzen anfertigen und in CAD- Systeme übertragen b) ... 6 Erstellen von technischen Dokumenten ( § 5 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Mengen- und Massenauswertung durchführen sowie Stücklisten für ... Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 5 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand ... 1 Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken ( § 5 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Konstruktionsdetails mit technischen und architek- tonischen Parametern unter ... die Planungs- und die Ausführungsphase sowie die Objektbetreuung ( § 5 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Entwurfsskizzen in bautechnische Zeichnungen umsetzen, Gestaltungsprinzipien ... 1 Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken ( § 5 Absatz 4 Nummer 1 ) a) statische Tragsysteme erkennen und berücksichtigen b) Bauteile in einem ... Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase ( § 5 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Positionspläne anfertigen, insbesondere für statische Berechnungen ... von Bauelementen, Bauweisen und baulichen Infrastruktur- systemen ( § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1) a) Bauweisen, insbesondere Erdbauwerke, Verkehrs- wege, Ver- und ... Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase ( § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2) a) Bestands-, Übersichts- und Detailpläne erstellen sowie  ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 5 Absatz 6 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 5 Absatz 6 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 5 Absatz 6 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt ... kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 5 Absatz 6 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ... von kollaborativen Arbeitsweisen mit am Projekt Beteiligten ( § 5 Absatz 6 Nummer 5 ) a) planungs- und baurechtliche Verwaltungsabläufe unterscheiden b) ...