Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)

Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
|

§ 5 Technische Zulassung zum Verkehr



(1) Ein Fahrzeug darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn es zum Verkehr technisch zugelassen worden ist und den Voraussetzungen der technischen Zulassung entspricht.

(2) Zum Verkehr technisch zugelassen sein muss auch eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein fortbewegter Schwimmkörper, sofern es sich dabei um einen Sondertransport handelt,

1.
der einer besonderen schifffahrtspolizeilichen Erlaubnis bedarf und

2.
bei dem das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- und Manövriereigenschaften sowie besonderer Merkmale nach den Anhängen II bis VII dieser Verordnung unter Berücksichtigung des Fahrtgebietes eine solche für erforderlich hält.

(3) Die technische Zulassung wird zum Verkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt. Sie kann begrenzt werden

1.
auf die Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 oder

2.
auf eine bestimmte Wasserstraße dieser Zonen oder auf einen ihrer Streckenabschnitte.

(4) Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 1 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der anderen Zonen ein. Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 2 schließt diejenige für die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein, die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 3 schließt diejenige für die Wasserstraßen der Zone 4 ein.

(5) Im Fall des Absatzes 3 oder 4 ist die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen in der jeweiligen Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

(6) Fähren werden zum Übersetzverkehr zwischen jeweils bestimmten Anlegestellen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und zum sonstigen Schiffsverkehr technisch zugelassen.

(7) Eine technische Zulassung zum Verkehr ist nicht erforderlich für

1.
Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper

a)
der Bundeswehr oder

b)
zur ausschließlichen Verwendung im Hamburger Hafen,

2.
Fähren

a)
zur Verwendung im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes oder

b)
auf anderen Wasserstraßen als dem Rhein zur Verwendung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, wenn sie

aa)
nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden und

bb)
bei höchstzulässiger Einsenkung eine Wasserverdrängung von weniger als 15 m³ haben.

(8) Wenn eine technische Zulassung zum Verkehr nicht erforderlich ist, kann der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter diese beantragen. Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung als Nachweis einer Zulassung wird erteilt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 5 BinSchUO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.01.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 05.01.2022 BGBl. I S. 2

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BinSchUO Zuständige Behörden (vom 18.01.2022)
... Artikels 23.01 Satz 3 ES-TRIN, 2. des § 2 Absatz 3 Nummer 14 und 3. des § 5 Absatz 2 Nummer 2 ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.  ...
Anhang II BinSchUO (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 8 und § 31 Satz 1) Nationale Sonderbestimmungen (vom 18.01.2022)
... im Sinne des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und der §§ 24 bis 26 sowie § 5 Absatz 8 dieser Verordnung können von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... werden konnte, sowie Untersuchungen nach Mängelbeseitigung § 5 Absatz 8 , §§ 6, 16, 20, 24, 25 BinSchUO nach Zeitaufwand  ... 209 Prüfen und Berechnen der Freiborde § 5 Absatz 2 BinSchUO i. V. m. Anhang III § 4.02 Anhang IV § 3.03 ES-TRIN  ...

Donauschiffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV)
V. v. 27.05.1993 BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.09.2022 BGBl. I S. 1499
§ 2 DonauSchPV Ausnahmen (vom 18.01.2022)
... Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der ...

Verordnung über die Küstenschifffahrt
V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2555; zuletzt geändert durch Artikel 2 § 11 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
§ 2 KüSchV (vom 07.10.2018)
... die in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen sind und die nach den §§ 5 , 6 oder 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 1 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... in digitaler Form im Sinne des Anhangs III § 6.06 Buchstabe d". 5. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „bis VIII" durch die Angabe „bis VII" ersetzt. 6. ...
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
... 2 Ausnahmen Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der ...

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... werden konnte, sowie Untersuchungen nach Män- gelbeseitigung § 5 Absatz 8 , §§ 6, 16, 20, 24, 25 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand  ... 209 Prüfen und Berechnen der Freiborde § 5 Absatz 2 BinSchUO i. V. m. Anhang III § 4.02 Anhang IV § 3.03 7  ... 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 5 oder § 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" ... vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter „nach den §§ 5 , 6 oder 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ...

Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 2 BinSchRÄndV 2019 Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
... 2 Ausnahmen Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... werden konnte, sowie Untersuchungen nach Män- gelbeseitigung § 5 Absatz 8 , §§ 6, 16, 20, 24, 25 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand ... 209 Prüfen und Berechnen der Freiborde § 5 Absatz 2 BinSchUO i. V. m. Anhang III § 4.02 Anhang IV § 3.03 7  ...