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§ 5 - Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V)

V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2942 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 38
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 860-2-9 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Begrenzung abzugsfähiger Ausgaben



1Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. 2Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden.



 

Zitierungen von § 5 Bürgergeld-V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 Bürgergeld-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Bürgergeld-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 7 EGRBEG Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
... Leistungsberechtigte" ersetzt. 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Beträge für die ...