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§ 5 - Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (DigiManKflAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 290 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-128 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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