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§ 5 - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.

(2) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent hieraus gedeckt wird.

(3) Bei Nutzung von

1.
flüssiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.2 der Anlage zu diesem Gesetz und

2.
fester Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.3 der Anlage zu diesem Gesetz

wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent hieraus gedeckt wird.

(4) Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme nach Maßgabe der Nummer III der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien gedeckt wird.

(5) 1Bei Nutzung von Kälte aus Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der Nummer IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf mindestens in Höhe des Anteils nach Satz 2 hieraus gedeckt wird. 2Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach den Absätzen 1 bis 4 für diejenige Erneuerbare Energie gilt, aus der die Kälte erzeugt wird. 3Wird die Kälte mittels einer thermischen Kälteerzeugungsanlage durch die direkte Zufuhr von Wärme erzeugt, gilt der Anteil, der auch im Falle einer reinen Wärmeerzeugung (ohne Kälteerzeugung) aus dem gleichen Energieträger gilt. 4Wird die Kälte unmittelbar durch Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme bereitgestellt, so gilt der auch bei Wärmeerzeugung aus diesen Energieträgern geltende Anteil von 50 Prozent am Wärme- und Kälteenergiebedarf.


Text in der Fassung des Artikels 2 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) G. v. 12. April 2011 BGBl. I S. 619 m.W.v. 1. Mai 2011

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Frühere Fassungen von § 5 EEWärmeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2011Artikel 2 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 EEWärmeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EEWärmeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEWärmeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EEWärmeG Nutzungspflicht (vom 01.05.2011)
... durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken. Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie ...
§ 6 EEWärmeG Versorgung mehrerer Gebäude (vom 01.05.2011)
... insgesamt in einem Umfang decken, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 entspricht. Betreiben Verpflichtete zu diesem Zweck eine oder mehrere Anlagen zur ... insgesamt in einem Umfang decken, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 oder § 5a ...
§ 7 EEWärmeG Ersatzmaßnahmen (vom 01.05.2011)
... nach Maßgabe der Nummer VI der Anlage zu diesem Gesetz decken; § 5 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 gelten entsprechend, 2. ... 2 und 3 hieraus decken. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach § 5 , § 5a oder nach Nummer 1 für diejenige Energie gilt, aus der die Fernwärme oder ...
§ 10 EEWärmeG Nachweise *) (vom 27.06.2020)
... Die Verpflichteten müssen 1. die Erfüllung des in § 5 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Mindestanteils für die Nutzung von Biomasse und die Anforderungen an gelieferte ...
§ 10a EEWärmeG Information über die Vorbildfunktion (vom 01.05.2011)
...  1. im Falle der Nutzung von Biomasse über die Erfüllung des in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 5a vorgesehenen Mindestanteils in den ersten 15 Kalenderjahren ...
§ 15 EEWärmeG Verhältnis zu Nutzungspflichten (vom 01.05.2011)
... im Falle des § 3 Absatz 1 oder 2 um 50 Prozent höher als der Mindestanteil nach § 5 oder § 5a oder b) im Falle des § 3 Absatz 4 Nummer 2 höher als der ...
Anlage EEWärmeG Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen (vom 01.08.2014)
... durch solarthermische Anlagen genutzt wird, gilt a) der Mindestanteil nach § 5 Abs. 1 als erfüllt, wenn aa) bei Wohngebäuden mit höchstens zwei ... Die Abrechnungen der Brennstofflieferanten, mit denen die Erfüllung der in § 5 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 vorgesehenen Mindestanteile nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 2 EAG EE Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
... 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude". b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 5 Anteil Erneuerbarer ... b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden § 5a Anteil Erneuerbarer ... Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Bundeswehr entgegensteht." 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden". b) In den Absätzen 1, ... Anteil von 50 Prozent am Wärme- und Kälteenergiebedarf." 7a. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Anteil Erneuerbarer Energien ... insgesamt in einem Umfang decken, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 oder § 5a entspricht." 9. § 7 wird wie folgt geändert:  ... Der Satzteil nach Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „decken; § 5 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 gelten entsprechend,". ... den Sätzen 2 und 3 hieraus decken. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach § 5 , § 5a oder nach Nummer 1 für diejenige Energie gilt, aus der die Fernwärme oder ... 1. im Falle der Nutzung von Biomasse über die Erfüllung des in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 5a vorgesehenen Mindestanteils in den ersten 15 Kalenderjahren ... 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2" und die Angabe „§ 5 " durch die Angabe „§ 5 oder § 5a" ersetzt. ccc) In ... 3 Absatz 1 oder 2" und die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 5 oder § 5a" ersetzt. ccc) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 ... Die Abrechnungen der Brennstofflieferanten, mit denen die Erfüllung der in § 5 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 vorgesehenen Mindestanteile nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 ...


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