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§ 5 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)

§ 5 Verschwiegenheit



1Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer haben über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. 2Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Behörde.

 
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