- 1.
- nicht schulpflichtig sind,
- 2.
- das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- 3.
- nicht auf der ganzen Fahrstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden.
(2) Von der Beförderung können auch Personen ausgeschlossen werden, sofern sie
- 1.
- eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sind,
- 2.
- eine Gefahr für die Sicherheit der Mitreisenden sind oder
- 3.
- den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht folgen.
(3) Von der Beförderung nach Absatz 2 ausgeschlossene Personen haben keinen Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts oder der Gepäckfracht.