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§ 5 - Vorausschätzungsverordnung (EgVV)

V. v. 04.09.2017 BGBl. I S. 3378 (Nr. 62)
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 707-28-1 Wirtschaftsförderung

§ 5 Übergangsvorschrift



Ab dem 1. Juli 2018 setzt sich die Gemeinschaftsdiagnose bis zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit aus denjenigen Wirtschaftsforschungseinrichtungen zusammen, die zu diesem Tag mit der Erstellung der in § 1 Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Prognosen beauftragt sind.

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