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§ 5 - Energiestatistikgesetz (EnStatG)

G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 80 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 10.03.2017; FNA: 708-34 Wirtschaftsstatistik
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§ 5 Erhebungen in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien



1Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von Heizwerken ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt thermisch und bei allen Betreibern von Anlagen zur netzgebundenen Wärmeversorgung einschließlich wärmegeführter Blockheizkraftwerke, soweit deren Anlagen nicht bereits nach § 3 erfasst werden, sowie bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
die Menge der erzeugten Wärme sowie bei wärmegeführten Anlagen die Menge der erzeugten Elektrizität, jeweils getrennt nach eingesetzten Energieträgern,

2.
die Menge der bezogenen Wärme, getrennt nach Lieferantengruppen,

3.
die Menge der abgegebenen Wärme, getrennt nach Abnehmergruppen,

4.
die Menge des Bestands an Energieträgern, getrennt nach Energiegehalt,

5.
die Menge der eingesetzten Energieträger zur Erzeugung von Wärme und Elektrizität, jeweils getrennt nach Arten und Energiegehalt,

6.
die Menge des Eigenverbrauchs von Wärme und Elektrizität,

7.
die installierte thermische Speicherkapazität,

8.
die Menge der Netzverluste,

9.
die Art und die installierte elektrische Nettonennleistung und thermische Nettonennleistung der Anlagen,

10.
bei Wärmenetzen die vorwiegend verwendeten Wärmeträger,

11.
die Anzahl der Wärmenetze sowie deren gesamte Trassenlänge,

12.
den Umfang des Zu- und Rückbaus von Wärmenetzen,

13.
die Menge der eingeführten Wärme und die Menge der ausgeführten Wärme.

2Alle Angaben mit Ausnahme der Angaben nach Satz 1 Nummer 7 und 13 sind länderweise zu erfassen.



 

Zitierungen von § 5 EnStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EnStatG Zweck der Erhebungen und Erhebungsbereiche
... 4), 3. in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien ( § 5 ), 4. über Kohleeinfuhr und -ausfuhr (§ 6), 5. über ...
§ 10 EnStatG Auskunftspflicht
... die Gaslieferant oder Großhändler sind, 6. für die Erhebung nach § 5 : a) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die ...
§ 12 EnStatG Verordnungsermächtigung (vom 26.11.2019)
... mit Zustimmung des Bundesrates für die nach den §§ 3, 4 Absatz 3, den §§ 5 , 7 und 8 durchzuführenden Erhebungen 1. die Durchführung einer Erhebung oder ...
§ 13 EnStatG Datenübermittlung (vom 26.11.2019)
...  (5) Die für die Genehmigung oder Förderung der in den §§ 3 bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen ...