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§ 5 - Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV)

§ 5 Stammdokumentation



(1) 1Steuerpflichtige, die nach § 90 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Abgabenordnung eine Stammdokumentation zu erstellen haben, haben die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Aufzeichnungen zu erstellen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, um der Finanzbehörde einen Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, die die Unternehmensgruppe anwendet, zu ermöglichen. 2Der Steuerpflichtige kann auch Aufzeichnungen verwenden, die von einem anderen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe erstellt wurden. 3Soweit erforderlich, sind diese Aufzeichnungen um weitere Angaben entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung zu ergänzen. 4§ 2 Absatz 5 bleibt unberührt.

(2) Der Steuerpflichtige soll bei der Erstellung der Stammdokumentation eine vernünftige kaufmännische Beurteilung zugrunde legen, um die mit der Stammdokumentation verbundenen Ziele mit angemessenem Aufwand zu erreichen.

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Zitierungen von § 5 GAufzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GAufzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAufzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GAufzV Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen
... von Verträgen und ähnlichen Dokumenten im Sinne der §§ 4 und 5 gehören zu den Aufzeichnungen. § 87 Absatz 2 der Abgabenordnung bleibt ...
Anlage GAufzV (zu § 5) Umfang der Stammdokumentation
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 89b AO Internationale Risikobewertungsverfahren (vom 28.03.2024)
... Unternehmensgruppe, für die nach § 90 Absatz 3 Satz 3 eine Stammdokumentation ( § 5 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung ) zu erstellen ist, handelt. Im Antrag hat der antragsbefugte Steuerpflichtige  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 13 WaChaG Weitere Änderung der Abgabenordnung
... Unternehmensgruppe, für die nach § 90 Absatz 3 Satz 3 eine Stammdokumentation ( § 5 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung ) zu erstellen ist, handelt. Im Antrag hat der antragsbefugte Steuerpflichtige 1. alle ...