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§ 5 - Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 2129-56-5 Umweltschutz
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§ 5 Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen



1Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen können diese gemeinsam mit den auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushaltungen in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern erfassen und im Rahmen der für die privaten Haushaltungen vorgesehenen Entsorgungswege einer Verwertung oder einer Beseitigung zuführen, wenn ihnen auf Grund der geringen Menge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle eine Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 wirtschaftlich nicht zumutbar ist. 2Für diesen Fall entfällt die Pflicht zur Benutzung von Abfallbehältern nach § 7 Absatz 2.

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