Artikel 5 - Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)

G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 5 Weitere Änderung der Abgabenordnung


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 AO offen

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird aufgehoben.

2.
In § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die Einheitswerte und" gestrichen.

3.
§ 181 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Frist für die gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Einheitswert oder" gestrichen.

4.
In § 182 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einen Einheitswert oder" gestrichen.

5.
(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 34 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von Artikel 5 GrStRefG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 34 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 5 GrStRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GrStRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrStRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 21 EMobStFG Änderung der Abgabenordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 34 KrZwMGEG Folgeänderungen
... Wörter „die §§ 183 und 183a der Abgabenordnung" ersetzt. (6) Artikel 5 Nummer 5 des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) wird gestrichen. (7) Die ...


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