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§ 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)

Artikel 3 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3331 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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§ 5 Bewertung der Leistungen



(1) Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare werden wie folgt bewertet:

 Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
 123
115sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
214
313gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
412
511
610befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
79
88
97ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen
noch entspricht
106
115
124mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
133
142
151ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können
160


(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

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