Artikel 5 - Hebammenreformgesetz (HebRefG)

G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 ändert mWv. 1. Januar 2020 HebG

(1) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft.

(3) In Artikel 1 tritt § 71 vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. § 71 Absatz 2 Satz 2 tritt am 1. März 2020 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. November 2019.



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