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§ 5 - Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)

neugefasst durch B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 365-1 Kostenrecht
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§ 5



(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch fällig ist. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9 darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn der Zahlungspflichtige von den ihm zustehenden Rechtsbehelfen binnen zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung oder nach der Mitteilung einer Entscheidung über seine Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung keinen Gebrauch gemacht hat. Vorschriften, wonach aus vollstreckbaren Entscheidungen oder Verpflichtungserklärungen erst nach deren Zustellung vollstreckt werden darf, bleiben unberührt.

(2) In der Regel soll der Vollstreckungsschuldner (§ 4) vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem Ablauf der Frist besonders gemahnt werden.

 
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Zitierungen von § 5 JBeitrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 JBeitrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JBeitrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
§ 1 JVKostG Geltungsbereich (vom 01.08.2022)
... mit dem Ausland in zivilrechtlichen Angelegenheiten sowie 7. besondere Mahnung nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes . Im Fall des Satzes 1 Nummer 7 steht eine andere Behörde, die nach ...
§ 17 JVKostG Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz (vom 01.07.2017)
... für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes besonders gemahnt worden ...
Anlage JVKostG (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... geltende Recht 15,00 bis 255,00 € 1503 Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG 5,00 € Teil 2 Auslagen  ...