1Wenn es zur Ermittlung von Rufnummern zu einer bestimmten Anschrift erforderlich ist, kann auch ein anschriftenbasiertes Ersuchen erfolgen.
2Das Ersuchen muss neben den Angaben nach
§ 2 Absatz 1 folgende zusätzliche Angaben enthalten:
- 1.
- die Straße und die Hausnummer oder das Postfach,
- 2.
- die Postleitzahl und
- 3.
- den Ort.
3Das anschriftenbasierte Ersuchen kann zusätzlich das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums enthalten.