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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 5 - Fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung (5. PflegeArbbV)
V. v. 20.04.2022 BAnz AT 26.04.2022 V1
Geltung ab 01.05.2022 bis 31.01.2024; FNA: 810-1-68-5 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.05.2022 bis 31.01.2024; FNA: 810-1-68-5 Arbeitsförderung
§ 5 Ausschlussfrist
Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_PflegeArbbV_2022.htm