§ 5 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 (RWBestV 2019)

§ 5 Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern



Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2019 an

1.
für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 374 Euro und 1.491 Euro monatlich,

2.
für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 354 Euro und 1.423 Euro.



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