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§ 5 - Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)

§ 5 Ergänzende überbetriebliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk



(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 8. März 1977 in der aus der Anlage 16 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 8. März 1977 in der aus der Anlage 17 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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Zitierungen von § 5 SokaSiG2

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SokaSiG2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SokaSiG2 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 SokaSiG2 Persönlicher Anwendungsbereich
... im Sinne der §§ 1 bis 38 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden ...
§ 41 SokaSiG2 Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen
... Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam ...
Anlagen SokaSiG2
... Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk 125 Anlage 16 (zu § 5 Absatz 1 ) 125 Anlage 17 (zu § 5 Absatz 2) 127 ... 16 (zu § 5 Absatz 1) 125 Anlage 17 (zu § 5 Absatz 2 ) 127 Beschäftigungssicherung im Dachdeckerhandwerk ...