§ 5 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 (SVRechGrV 2019 k.a.Abk.)

V. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2024 (Nr. 40)
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 860-6-4-27 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets


§ 5 ändert mWv. 1. Januar 2019 SGB VI Anlage 10

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

JahrUmrechnungswert
„20171,1374".




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