§ 5 - Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung (WaffRGDV)

V. v. 31.07.2012 BGBl. I S. 1765 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 7133-5-1 Waffen
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§ 5 Datenabruf im automatisierten Verfahren



1Die Datenübermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgt unter Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe oder über die von der Registerbehörde bereitgestellte Portalanwendung. 2§ 2 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.



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