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§ 5 - Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG)

Artikel 1 G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 29-44 Statistik
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§ 5 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale sind:

1.
Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle,

2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die bei der auskunftspflichtigen Stelle als Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung stehen.



 

Zitierungen von § 5 WoBerichtsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WoBerichtsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoBerichtsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WoBerichtsG Auskunftspflicht
... die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nummer 2 ist freiwillig. Auskunftspflichtig sind: 1. die nach Landesrecht für die ...
§ 7 WoBerichtsG Datenübermittlung; Veröffentlichung (vom 01.01.2023)
... formatierten Datensätze zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 4 und 5 sind von den auskunftspflichtigen Stellen nach § 6 Absatz 1 innerhalb von 30 Arbeitstagen ...