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§ 5 - Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022)

G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
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§ 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden



(1) Zur Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) und zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder nach Maßgabe von Absatz 2 für jede Person elektronisch die Daten zu folgenden Merkmalen:

1.
Ordnungsmerkmal im Melderegister,

2.
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,

3.
Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Vorname und Name des Wohnungsinhabers,

4.
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

5.
Geburtsdatum,

6.
Geburtsort,

7.
bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,

8.
Geschlecht,

9.
Staatsangehörigkeiten,

10.
Familienstand,

11.
Wohnungsstatus,

12.
Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,

13.
Datum des Beziehens der Wohnung,

14.
Datum des Zuzugs in die Gemeinde,

15.
Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,

16.
Datum der Anmeldung,

17.
Datum des Wohnungsstatuswechsels,

18.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners,

19.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder,

20.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter,

21.
Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft,

22.
Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft,

23.
Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,

24.
Sterbedatum,

25.
Datum des Auszugs aus der Wohnung,

26.
Datum der Abmeldung,

27.
Zuzugsdatum - Bund -,

28.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

(2) Die Meldebehörden übermitteln jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten:

1.
zum Stichtag 2. Februar 2020 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 17, 23 und 27,

1a.
zum Stichtag 7. Februar 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 17, 23 und 27,

2.
zum Stichtag 14. November 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23 und 27,

3.
zum Zensusstichtag für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23, 27 und 28,

4.
zum Stichtag 14. August 2022 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23, 27 und 28 und für jede abgemeldete Person, die am Zensusstichtag gemeldet war, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits verzogen oder verstorben war oder die weder am Zensusstichtag noch drei Monate nach dem Zensusstichtag gemeldet, jedoch zum Zensusstichtag Einwohner oder Einwohnerin der Gemeinde war, die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 28.

(3) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen innerhalb von acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen nach Absatz 2 und der Bereitstellung der für die Aufbereitung erforderlichen technischen Infrastruktur die übermittelten Daten auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit.

(4) Zur Klärung eventueller Rückfragen sind die übermittelten Daten bei den Meldebehörden aufzubewahren und vier Wochen nach der Überprüfung gemäß Absatz 3 zu löschen.





 

Frühere Fassungen von § 5 ZensG 2022

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 2 Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2675

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 ZensG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZensG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZensG 2022 Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus (vom 10.12.2020)
... Stellen (Meldebehörden) und Datenübermittlungen oberster Bundesbehörden nach den §§ 5 und 7, 2. Erhebungen zur Gewinnung von Gebäude- und Wohnungsdaten nach § ...
§ 6 ZensG 2022 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale (vom 10.12.2020)
... Die nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 übermittelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Vorbereitung der Durchführung ... die Vorbereitung der Durchführung des Zensus erfasst. (2) Von den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6 bis ... nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6 bis 11, 13 bis 17, 27 und 28 als Erhebungsmerkmale und die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 ... Nummer 4, 6 bis 11, 13 bis 17, 27 und 28 als Erhebungsmerkmale und die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 sowie 18 bis 23 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom Geburtsdatum nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 werden die ... 1 Nummer 1 bis 3, 12 sowie 18 bis 23 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom Geburtsdatum nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 werden die Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale und die Angabe des Tages als ... und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst. (3) Von den nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6 bis ... nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6 bis 11, 13 bis 17 sowie 24 bis 28 als Erhebungsmerkmale und die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 ... 4, 6 bis 11, 13 bis 17 sowie 24 bis 28 als Erhebungsmerkmale und die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 sowie 18 bis 23 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom Geburtsdatum nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 werden die ... 1 Nummer 1 bis 3, 12 sowie 18 bis 23 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom Geburtsdatum nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 werden die Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale und die Angabe des Tages als ...
§ 12 ZensG 2022 Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (vom 10.12.2020)
... § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a . Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen Stichprobenziehung und Abschluss der ... die zwischen Stichprobenziehung und Abschluss der Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 neu ins Steuerungsregister aufgenommen worden sind, wird eine ergänzende Stichprobe gezogen. ...
§ 17 ZensG 2022 Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen (vom 10.12.2020)
... § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a . (2) Die Personen, die an den nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ausgewählten Anschriften ...
§ 21 ZensG 2022 Mehrfachfallprüfung (vom 10.12.2020)
... Das Statistische Bundesamt prüft anhand der nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 3 und 4 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung ... Statistische Bundesamt gleicht die nach § 7 übermittelten Daten mit den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und gemäß Absatz 1 geprüften Daten ab. Dabei wird ... Statistische Bundesamt gleicht die Daten aus den Erhebungen nach § 14 mit den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und gemäß Absatz 1 geprüften Daten ab. Es wird ...
§ 28 ZensG 2022 Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten (vom 10.12.2020)
... 2022; 2. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 5 ; 3. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § ...
§ 33 ZensG 2022 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben (vom 10.12.2020)
... 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit den Daten zu den Merkmalen nach § 4 Nummer 1 bis 6 und 8, § 5 Nummer 1 und 5 bis 8 und § 7 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zur Ermittlung von Auswahleinheiten im ...
§ 36a ZensG 2022 Verordnungsermächtigung (vom 10.12.2020)
... 1 zu ändern, 3. die Zeitpunkte der Übermittlungen der Meldebehörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 2 und 4 zu ändern, 4. eine zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden im ... zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden im Umfang der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a für den Fall festzulegen, dass die Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a bereits ... nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a für den Fall festzulegen, dass die Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a bereits termingerecht erfolgt ist und diese Übermittlung zu dem nach Nummer 1 in § 1 ... zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist, 6. festzulegen, welcher Aktualisierungsstand des ... zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße ...
 
Zitat in folgenden Normen

Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
§ 6 RegZensErpG Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 zur Methodenentwicklung
... darf das Statistische Bundesamt die Daten zu den Merkmalen nach 1. § 5 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022 , 2. § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des ...

Verordnung zur Aussetzung der Datenübermittlungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Zensusgesetzes 2021
V. v. 29.09.2020 BGBl. I S. 2050
§ 1 ZensÜAV Aussetzung von Datenübermittlungen
... Datenübermittlungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Zensusgesetzes 2021 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) werden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Artikel 2 ZensVeG Änderung des Zensusgesetzes 2021
... Dezember 2019" durch die Angabe „31. Dezember 2020" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „2021" durch ... zu ändern, 3. die Zeitpunkte der Übermittlungen der Meldebehörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 2 und 4 zu ändern, 4. eine zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden im ... zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden im Umfang der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a für den Fall festzulegen, dass die Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a bereits ... nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a für den Fall festzulegen, dass die Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a bereits termingerecht erfolgt ist und diese Übermittlung zu dem nach Nummer 1 in § 1 ... zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist, 6. festzulegen, welcher Aktualisierungsstand des ... zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße ...