Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 60 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
|

§ 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer



(1) 1Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. 2Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.

(2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind

1.
Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,

2.
Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und

3.
Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.

(3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn

a)
bei der Berufsausübungsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,

b)
gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder

c)
die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.





 

Frühere Fassungen von § 60 BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 01.06.2007Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 358
aktuellvor 01.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 60 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 BRAO Mitgliederakten (vom 01.08.2022)
... führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder ( § 60 Absatz 2 ). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 50 GwG Zuständige Aufsichtsbehörde (vom 01.03.2023)
... nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 die jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer ( §§ 60 , 163 Satz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung), 4. für Patentanwälte nach § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder ( § 60 Absatz 2 ). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
...  31. In § 74 Abs. 6 und § 74a Abs. 6 wird jeweils die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. 32. ... Abs. 6 wird jeweils die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. 32. In § 84 Abs. 1 und § 89 Abs. 2 Nr. 2 werden ... Beschlussfassung stellen." 43. In § 115c Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. 44. ... 115c Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. 44. In § 139 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... die Gesellschafter einer Bürogemeinschaft nach Absatz 2 entsprechend." 26. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 1 RASvStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... die Wörter „der Landesjustizverwaltung und" gestrichen. 37. § 60 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Rechtsanwaltskammer ist für den ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 1 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Komma und die Wörter „die §§ 57 bis 59 und 59b" ersetzt. 23. § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Bildung und Zusammensetzung der ... bis 59 und 59b" ersetzt. 23. § 60 wird wie folgt gefasst: „ § 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer (1) Für den Bezirk eines ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... Teil Die Rechtsanwaltskammern Erster Abschnitt Allgemeines § 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer § 61 Bildung einer weiteren ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG)
Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1643, 1644; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
§ 1 COV19FKG Anwendungsbereich
... Gesetz dient der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Rechtsanwaltskammern ( § 60 Absatz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ), der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 175 Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung), der ...

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
§ 16 GwG Aufsicht (vom 19.07.2014)
... die jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 60 , 61 der Bundesrechtsanwaltsordnung), 5. für Patentanwälte die ...