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§ 60 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 60 Prüfungstermine



(1) 1Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beginnt in der vorlesungsfreien Zeit und findet in einem Zeitraum von sechs Monaten statt. 2Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.

(2) 1Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird in den Monaten Juni und November durchgeführt. 2Er findet an einem bundeseinheitlichen Termin statt.

(3) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.





 

Frühere Fassungen von § 60 ZApprO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4335

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 60 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78 ZApprO Wiederholung
... werden. (4) Wiederholungen des schriftlichen Teils werden im Rahmen der nach § 60 Absatz 2 festgesetzten Prüfungstermine durchgeführt. Für Wiederholungen des ... des mündlich-praktischen Teils können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 60 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden. (5) Ist der Dritte Abschnitt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt." 30. § 60 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der mündlich-praktische Teil des Dritten ...