1Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in
§ 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach
§ 32 als erteilt.
2Die in
§ 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.