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§ 61a - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten



(1) 1Die sorgfältige Suche nach dem Rechtsinhaber gemäß § 61 Absatz 2 ist für jeden Bestandsinhalt und für in diesem enthaltene sonstige Schutzgegenstände durchzuführen; dabei sind mindestens die in der Anlage bestimmten Quellen zu konsultieren. 2Die sorgfältige Suche ist in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde. 3Wenn es Hinweise darauf gibt, dass relevante Informationen zu Rechtsinhabern in anderen Staaten gefunden werden können, sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Staaten zu konsultieren. 4Die nutzende Institution darf mit der Durchführung der sorgfältigen Suche auch einen Dritten beauftragen.

(2) Bei Filmwerken sowie bei Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, ist die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem der Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Für die in § 61 Absatz 4 genannten Bestandsinhalte ist eine sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem die Institution ihren Sitz hat, die den Bestandsinhalt mit Erlaubnis des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

(4) 1Die nutzende Institution dokumentiert ihre sorgfältige Suche und leitet die folgenden Informationen dem Deutschen Patent- und Markenamt zu:

1.
die genaue Bezeichnung des Bestandsinhalts, der nach den Ergebnissen der sorgfältigen Suche verwaist ist,

2.
die Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Institution,

3.
jede Änderung des Status eines genutzten verwaisten Werkes gemäß § 61b,

4.
die Kontaktdaten der Institution wie Name, Anschrift sowie gegebenenfalls Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse.

2Diese Informationen werden von dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) weitergeleitet.

(5) Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für Bestandsinhalte, die bereits in der Datenbank des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) als verwaist erfasst sind.



 
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Frühere Fassungen von § 61a UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2018Artikel 1 Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
vom 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes
vom 01.10.2013 BGBl. I S. 3728
aktuellvor 01.01.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 61a UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61a UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61c UrhG Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (vom 01.01.2014)
... Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021)
... tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
Anlage UrhG (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche (vom 01.03.2018)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3728
Artikel 1 UrhGuaÄndG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... die folgenden Angaben ersetzt: „§ 61 Verwaiste Werke § 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten § 61b Beendigung der Nutzung ... c) Folgende Angabe wird angefügt: „Anlage (zu § 61a )". 2. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 ... Vereinbarung ist unwirksam." 3. § 61 wird durch die folgenden §§ 61 bis 61c ersetzt: „§ 61 Verwaiste Werke (1) Zulässig sind ... der Digitalisierung und der öffentlichen Zugänglichmachung deckt. § 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten (1) Die sorgfältige Suche nach ... § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend." 4. § 63 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008)
... In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88" durch die Wörter „Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die ... Wörter „Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88" ersetzt. 5. Dem § 74 wird folgender Absatz 3 angefügt: ...

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke § 61 Verwaiste Werke § 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten § 61b Beendigung der Nutzung ... 5 Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke". 18. In § 61a Absatz 3 werden die Wörter „ausgestellt oder verliehen" durch die Wörter „der ... 4 ist ab dem 1. März 2023 nicht mehr anzuwenden." 27. In der Anlage zu § 61a werden in Nummer 5 die Wörter „unveröffentlichte Bestandsinhalte" durch die ...