Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 62 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
| |

§ 62 Auskunftspflichten und Änderungen



(1) 1Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und diejenigen ihrer Ehegatten sowie über die für den Familienzuschlag maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben. 2Änderungen dieser Verhältnisse und Umstände haben sie unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Ändern sich Verhältnisse oder Umstände im Sinne des Absatzes 1, so ist das Unterhaltsdarlehen zum Ersten des auf die Änderung folgenden Monats anzupassen. 2Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge gelten nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1.



 

Zitierungen von § 62 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 PatAnwAPrV Rückforderungen
... oder 2. die Bewerberin oder der Bewerber dem Deutschen Patent- und Markenamt entgegen § 62 Absatz 1 Tatsachen verschwiegen hat, die den Anspruch auf das Darlehen ganz oder teilweise ausschlossen. ...