§ 62 - Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 62 ändert mWv. 1. Januar 2020 AltPflAPrV KrPflAPrV mWv. 11. Oktober 2018 PflAPrV

(1) 1Die §§ 50 bis 60 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2020 in Kraft.



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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Oktober 2018.



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