§ 62 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 62 Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten


§ 62 wird in 1 Vorschrift zitiert

Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten wird ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.

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Zitierungen von § 62 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 9 EinglVerbG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Wörter „§ 66 Absatz 1 oder § 106" durch die Wörter „§ 62 Absatz 1 oder § 124" ersetzt. 3. In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ... „§ 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 106" durch die Wörter „§ 62 Absatz 1 oder § 124" ersetzt. 4. § 163 wird wie folgt geändert: ...


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