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§ 63 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 63 Zahlung und Feststellung



(1) Das Unterhaltsdarlehen ist monatlich im Voraus zum Ersten des Monats auszuzahlen.

(2) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf das Darlehen nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. 2Dies gilt nicht, soweit gegen die Bewerberinnen oder Bewerber ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(3) Nach dem Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung des Darlehens oder nach einem Verzicht auf seine weitere Zahlung hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Höhe der Darlehensschuld durch schriftlichen Bescheid festzustellen.