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Artikel 64 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 64 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 64 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 SG § 58c, § 78, § 89

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen."

bb)
In dem neuen Satz 6 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

cc)
Der neue Satz 7 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „erheben und verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Den mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten ist Einsicht in die Personalakte zu gewähren, soweit sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nicht durch eine in sonstiger Weise erteilte Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 3 ist zu dokumentieren."

bb)
In Satz 10 wird das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „betroffenen Personen" ersetzt.

d)
Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist; § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend."

e)
Die Absätze 7 und 8 werden durch folgenden Absatz 7 ersetzt:

„(7) § 110 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend."

f)
Absatz 9 wird Absatz 8.

2.
In § 58c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „betroffenen Personen" ersetzt.

3.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „das sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck an die Auslandsvertretungen weiterübermittelt," gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „speichern und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

cc)
In den Sätzen 4 und 6 werden jeweils die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einen Betroffenen" durch die Wörter „eine betroffene Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

4.
In § 89 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 64 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 64 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 188 11. ZustAnpV Änderung des Soldatengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...