§ 65 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 65 Erweiterter Datensatz


§ 65 hat 7 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen bei der Ausländerbehörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 64 genannten Daten folgende Daten aufgenommen werden:

1.
Familienstand,

2.
gegenwärtige Anschrift und Einzugsdatum,

3.
frühere Anschriften und Auszugsdatum,

3a.
die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,

4.
Ausländerzentralregister-Nummer,

5.
Angaben zum Pass, Passersatz oder Ausweisersatz:

a)
Art des Dokuments,

b)
Seriennummer,

c)
ausstellender Staat und ausstellende Behörde,

d)
Gültigkeitsdauer,

6.
freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,

7.
Lichtbild,

8.
Visadatei-Nummer,

9.
folgende ausländerrechtliche Maßnahmen jeweils mit Erlassdatum:

a)
Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels unter Angabe der Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und einer Befristung,

b)
Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels,

c)
Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung unter Angabe der Befristung,

d)
Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sowie Angaben zur Bestandskraft,

e)
Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrages auf Anerkennung als heimatloser Ausländer und Angaben zur Bestandskraft,

f)
Widerruf und Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,

g)
Bedingungen, Auflagen und räumliche Beschränkungen,

h)
nachträgliche zeitliche Beschränkungen,

i)
Widerruf und Rücknahme eines Aufenthaltstitels oder Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 oder § 6 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,

j)
sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes,

k)
Ausweisung,

l)
Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreisefrist,

m)
Androhung der Abschiebung unter Angabe der Ausreisefrist,

n)
Anordnung und Vollzug der Abschiebung einschließlich der Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,

o)
Verlängerung der Ausreisefrist,

p)
Erteilung und Erneuerung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,

q)
Untersagung oder Beschränkung der politischen Betätigung unter Angabe einer Befristung,

r)
Überwachungsmaßnahmen nach § 56 des Aufenthaltsgesetzes,

s)
Erlass eines Ausreiseverbots,

t)
Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung,

u)
Befristung nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,

v)
Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,

w)
Übermittlung von Einreisebedenken im Hinblick auf § 5 des Aufenthaltsgesetzes an das Ausländerzentralregister,

x)
Übermittlung einer Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes,

y)
Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes, Beginn und erfolgreicher Abschluss der Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes sowie, bis zum Abschluss des Kurses, gemeldete Fehlzeiten, Abgabe eines Hinweises nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Kennziffern, die von der Ausländerbehörde für die anonymisierte Mitteilung der vorstehend genannten Ereignisse an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Erfüllung seiner Koordinierungs- und Steuerungsfunktion verwendet werden,

z)
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes mit räumlicher Beschränkung und weiteren Nebenbestimmungen, deren Rücknahme sowie deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, deren Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes oder von der Ausländerbehörde festgestellte Zustimmungsfreiheit,

10.
Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes für Meldungen zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer).


Text in der Fassung des Artikels 20a Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) G. v. 28. März 2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467 m.W.v. 20. April 2021

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Frühere Fassungen von § 65 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.04.2021Artikel 20a Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
vom 28.03.2021 BGBl. I S. 591
aktuell vorher 01.02.2017Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3074
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
vom 18.12.2015 BGBl. I S. 2467
aktuell vorher 29.12.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
vom 18.12.2015 BGBl. I S. 2467
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
aktuell vorher 06.09.2013Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
vom 29.08.2013 BGBl. I S. 3484
aktuell vorher 29.01.2013Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften
vom 21.01.2013 BGBl. I S. 86
aktuellvor 29.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 65 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 AufenthV Ausländerdatei B (vom 23.01.2019)
... zu vermerken. (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Artikel 20a RegMoG Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  § 65 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. ...

Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Artikel 3 FreizügG/EUuaÄndG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 5 Abs. 6" durch die Angabe „§ 5 Absatz 5" ersetzt. 3. § 65 Nummer 9 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden die Wörter ...

Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
Artikel 14 PassAuswRÄndG Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes oder dieser Verordnung zulässig." 2. In § 65 Nummer 7 werden nach dem Wort „Lichtbild" die Wörter „und die lichtbildaufnehmende ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 5 AsylVfGuaÄndG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... § 65 Nummer 9 Buchstabe d und f der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die ...

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 6 AufenthGuaÄndG Änderungen von Verordnungen
... für Migration und Flüchtlinge eingegangen ist zu erfolgen." 6. § 65 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...

Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2467; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130
Artikel 1 AufenthVuAZRGDVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt. 8. § 65 Nummer 9 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe j ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 9 PAuswVuaÄndV Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 2 Satz 2 in der Ausländerdatei A (§ 63) als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 65 Nummer 7 ein 1. das übermittelte Pseudonym, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3074
Artikel 1 14. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  b) Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 7 bis 11. 2. § 65 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ...


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