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§ 65 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit



Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer

1.
Mitglied der Kammer ist und

2.
den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.





 

Frühere Fassungen von § 65 BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2007Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 358

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 65 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 94 BRAO Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts (vom 01.08.2021)
... Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann ( §§ 65 , 66). Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig 1. ...
§ 108 BRAO Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung (vom 01.09.2009)
... berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65 , 66). § 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Übernahme des ...
§ 191b BRAO Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung (vom 01.08.2022)
... oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. (3) Die §§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
Artikel 2 PartGGuaÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Satz 6)" ersetzt. 6. In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 65 Nr. 1 und 3, §§" durch die Angabe „Die §§ 65," ... Angabe „§ 65 Nr. 1 und 3, §§" durch die Angabe „Die §§ 65 ," ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... 4 Satz 2 wird aufgehoben. 51. In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ §§ 65 , 66, 67, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76" durch die Wörter ... 67, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76" durch die Wörter „ §§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2" ...

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 1 RASvStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 13, 59h)." 37a. § 65 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... § 63 Zusammensetzung des Vorstandes § 64 Wahlen zum Vorstand § 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit § 66 Ausschluss von der Wählbarkeit ...