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§ 65 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 65 Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text



(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.

(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.

(3) 1Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Verfasser des Textes, Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. 2Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen als Miturheber ausgewiesen sind.





 

Frühere Fassungen von § 65 UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.07.2013Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
vom 02.07.2013 BGBl. I S. 1940

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 65 UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 UrhG Anonyme und pseudonyme Werke
... Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name ...
§ 137 UrhG Übertragung von Rechten
... im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 bis 66 verlängert worden ist. Entsprechendes gilt, wenn vor dem Inkrafttreten ...
§ 137m UrhG Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU (vom 06.07.2013)
... für Tonträger, die nach dem 1. November 2013 entstehen. (2) § 65 Absatz 3 gilt für Musikkompositionen mit Text, von denen die Musikkomposition oder der Text ...
§ 143 UrhG Inkrafttreten
... Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138 Abs. 5 treten am Tage nach der Verkündung dieses ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
...  Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts § 64 Allgemeines § 65 Miturheber, Filmwerke § 66 Anonyme und pseudonyme Werke § 67 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neuntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 02.07.2013 BGBl. I S. 1940
Artikel 1 9. UrhGÄndG
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst: „§ 65 Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit ... a) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst: „§ 65 Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text". b) Nach der Angabe zu § ... aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU". 2. § 65 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 65 Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text". b) Folgender Absatz 3 wird ... und für Tonträger, die nach dem 1. November 2013 entstehen. (2) § 65 Absatz 3 gilt für Musikkompositionen mit Text, von denen die Musikkomposition oder der Text ...