(1) 1Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
(2) 1Das jeweilige Prüfungsgespräch findet an einem der Tage statt, an dem das praktische Prüfungselement in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird. 2Das Prüfungsgespräch im Fach Zahnärztliche Radiologie findet an einem weiteren Tag statt.
(3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.
(4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen fallbezogen sein und sich auf die für den zahnärztlichen Beruf erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen.
(5) Im Fach Zahnärztliche Radiologie hat der oder die Studierende die für den Zahnarzt und die Zahnärztin erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Radiologie sowie die nach dem Strahlenschutzrecht erforderliche fachliche Qualifikation nachzuweisen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335