§ 66 - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 66 Unterstützungspflichten



1Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen. 2Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:

1.
das für die Amtshandlung benötigte Material,

2.
die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit,

3.
geeichte Wiege- und Messgeräte sowie

4.
verschließbare Räume und Behälter.



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