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§ 66 - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 340-1 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
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§ 66



1Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. 2Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

 
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Zitierungen von § 66 VwGO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 VwGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwGO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 VwGO (vom 02.06.2017)
... Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden. (3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)
Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
§ 26g BAPostG Beiträge in der Grundversicherung (vom 01.01.2016)
... haben, sind die Postnachfolgeunternehmen zu beteiligen. § 65 Abs. 2 und § 66 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 66 der Zivilprozessordnung finden auf die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 3 2. WindSeeGuaÄndG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... und die Angabe „§ 45 Absatz 1" durch die Angabe „ § 66 Absatz 1" ersetzt. 2. In § 50 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ ...